Kabelgebühren zählen bald nicht mehr zu den Nebenkosten

Am 1. Dezember 2021 tritt das kürzlich verabschiedete Gesetz in Kraft, dem zufolge künftig Kabelgebühren nicht mehr in den Nebenkosten aufgeführt werden dürfen.

Allerdings wird eine Übergangsfrist bis 30. Juni 2024 eingeräumt, sodass ab 1. Juli 2024 Mieter, sofern sie mehr als zwei Jahre in ihrer Wohnung wohnen, den Kabelanschluss bei ihrem Vermieter kündigen und den neuen Anbieter frei wählen können, ohne den Anschluss doppelt bezahlen zu müssen. Bis dahin gilt allerdings noch das Nebenkostenprivileg, wodurch der Kabelanschluss umlagefähig ist und in der Betriebskostenabrechnung aufgeführt werden kann. Meistens handelt es sich um einen Betrag von monatlich acht bis zehn Euro.

Die Bundesregierung beabsichtigt mit diesem Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts, dass Mieter in Zukunft selbst zu entscheiden können, wie sie ihr Fernsehprogramm empfangen wollen. Mögliche Alternativen zu Kabel sind DVB-T2, IPTV oder Streaming.

Momentan haben Eigentümer oder deren Hausverwaltung noch günstige Mehrnutzerverträge mit Kabelnetzbetreibern abgeschlossen. Es wird davon ausgegangen, dass mehr Wettbewerb mittelfristig sinkende Verbraucherpreise zur Folge haben könnte. Denkbar ist aber auch, dass es aufgrund des erhöhten Verwaltungsaufwands durch die vielen Einzelverträge eine Erhöhung von maximal zwei bis drei Euro pro Monat geben wird.

Nicht verwunderlich: Die Kabelnetzbetreiber und Kabelverbände sind gegen die Gesetzesänderung, weil sie viele Kündigungen befürchten und diese Neuregelung Hartz-IV-Bezieher hart treffen könnte.

TIPP:

Informieren Sie sich bereits jetzt, welcher Kabelnetzbetreiber für Sie in Frage kommen könnte. Möglicherweise gibt es schon attraktive Angebote. Wenn Sie Serien und Filme künftig hauptsächlich über das Internet schauen wollen, bieten sich Streaming-Anbieter wie Netflix an.

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