Neuregelung zur Verteilung der Maklerkosten

Veröffentlicht am 02.07.2020

Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 14. Mai 2020 den „Gesetzesentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ verabschiedet.

Dies bedeutet in der Praxis, dass die Maklergebühren künftig i.d.R. hälftig zwischen Käufer und Verkäufer zu teilen sind.

Die Neuregelungen treten nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten, zum Jahreswechsel 2020/2021, in Kraft und gelten für Verbraucher.

Beim Erwerb so wie der Veräußerung war die Courtage bislang frei verhandelbar, wobei die regionalen, marktüblichen Provisionen bei der Preisbildung herangezogen wurden.
Damit waren sowohl die Aufteilung als auch die Höhe der Provision von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. So war es z.B. für Immobilienmakler in Hessen bisher üblich, Käufern eine Provision in Höhe von 5,95 % inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen.
In anderen Bundesländern war es wiederum seit jeher gängig, die Provision zwischen dem Käufer und Verkäufer aufzuteilen.
Eine ähnliche Regelung wie die zuletzt genannte soll nun einheitlich im ganzen Bundesgebiet umgesetzt werden.

Als größter Wohnimmobilienverwalter Europas mit einer eigenen Maklerabteilung bieten wir sowohl unseren Verkäufern als auch unseren Käufern professionelle Unterstützung und eine kompetente Beratung, weshalb wir die Gesetzesänderung in unserer Betrachtung als durchaus nachvollziehbar erachten.

In Bundesländern in denen auch bisher die Provisionsteilung galt, sehen wir uns zudem nun im Wettbewerb mit Maklern, die in der Vergangenheit oftmals auf die Innenprovision verzichtet haben, besser aufgestellt.

In allen Fällen bundesweit gilt: Unsere Kunden profitieren jetzt noch mehr von unserer Nähe und um das Wissen zu ihrer Immobilie, und der Einfachheit, die sich hieraus für die Vermarktung ergibt.

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Dann wenden Sie sich gerne an uns unter info@reanovo.de

 

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