Rauchmelderpflicht nicht auf die leichte Schulter nehmen

Die Rauchmelderpflicht gilt inzwischen in allen 16 Bundesländern für Neubauten. Bei Bestandsgebäuden tanzt mit Sachsen ein Bundesland noch aus der Reihe.

In Berlin und Brandenburg endete am 30. Dezember 2020 eine Übergangsfrist, während in Sachsen die Pflicht weiterhin nur für Neubauten, aber nicht für Bestandsbauten gilt. 2003 hatte Rheinland-Pfalz als erstes Bundesland die Pflicht für Neubauten erstmals durchgesetzt, bei Bestandsbauten war Mecklenburg-Vorpommern 2010 der Vorreiter.

Rauchmelder müssen in Schlaf- und Kinderzimmern sowie der Diele installiert sein. Einen Sonderfall stellen hierbei Berlin und Brandenburg dar, dort muss zusätzlich das Wohnzimmer mit einem Rauchmelder versehen sein. Etwas schwammiger formuliert Baden-Württemberg die Pflicht: Rauchmelder sollen in allen Räumen installiert werden, in den Personen bestimmungsmäßig schlafen. Die Rauchmelderpflicht gilt auch für Flure und Gänge mit besonderem Brandrisiko, aber auch Containerräume sowie Hütten und Gartenlauben.

Unabdingbar ist eine regelmäßige Wartung, in neun von 16 Bundesländern sind die Mieter für die Prüfung zuständig. Damit werden die Vermieter, die acht Prozent der Anschaffungspreises auf die Netto-Kaltmiete umlegen können, allerdings nicht aus der Verantwortung genommen. Sie müssen nämlich sicherstellen, dass diese Pflicht auch umgesetzt wird.

Pro Jahr sterben Schätzungen zufolge 500 Menschen durch Einatmen der Rauchgase bei einem Feuer in Wohnungen, knapp drei Viertel werden dabei während des Schlafs von einem Brand überrascht, weil der Geruchssinn ausgeschaltet ist.

TIPP:

Schauen Sie bei der Besichtigung einer Wohnung, ob Rauchmelder installiert sind. Wenn nicht, sprechen Sie Ihren zukünftigen Vermieter darauf an. Nehmen Sie das Gesetz Ernst, denn im Schadensfall können sonst Kosten auf Sie wegen Fahrlässigkeit zukommen.

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